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   RG, 01.06.1922 - Rep. III. 604/21   

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https://dejure.org/1922,38
RG, 01.06.1922 - Rep. III. 604/21 (https://dejure.org/1922,38)
RG, Entscheidung vom 01.06.1922 - Rep. III. 604/21 (https://dejure.org/1922,38)
RG, Entscheidung vom 01. Juni 1922 - Rep. III. 604/21 (https://dejure.org/1922,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriffe der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Reichshaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910. Inwieweit fällt die Tätigkeit der Beamten des Kaiser-Wilhelm-Kanals darunter?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichshaftung; Ausübung öffentlicher Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 99
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Unter Ausübung öffentlicher Gewalt ist stets in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht nur die Ausübung obrigkeitlicher Zwangsgewalt, sondern auch die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge begriffen worden (RGZ 56, 89; 68, 285; 91, 274; 101, 355; 102, 32; 105, 99; 114, 201; 144, 262 [267]; 145, 182 [185]; 165, 91 [98]).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).
  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60

    Nord-Ostsee-Kanal. Verkehrssicherungspflicht

    Die Verwaltung des Nord-Ostsee-Kanals, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht, ist öffentlich-rechtlich geordnet (Bestätigung von RGZ 105, 99).

    In RGZ 105, 99 ist sodann ausgesprochen worden, daß die Tätigkeit aller derjenigen Beamten, welchen die Leitung des Schiffahrtsverkehrs im Kanal und seinen Schleusen an höherer oder untergeordneter Stelle übertragen ist, welche die allgemeinen den Schiffsverkehr regelnden Anordnungen zu erlassen oder im einzelnen die zur Sicherung des Kanals und seiner Einrichtungen wie des Schiffsverkehrs erforderlichen Maßregeln zu treffen oder durchzuführen haben, als die Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen ist.

    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 255/54

    Haftung für Schleusenbetrieb

    Dem steht auch die Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 105, 99) nicht entgegen.
  • BGH, 26.01.1959 - III ZR 190/57

    Rechtsmittel

    Zwar ist anerkannt, daß die Verrichtung untergeordneter Hilfstätigkeiten innerdienstlicher Art wie bloße Kanzlei- oder Werkstättentätigkeit keine Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. der Amtshaftungsbestimmungen ist (RGZ 105, 99; 118, 241); das Berufungsgericht hat aber auf Grund seiner Feststellungen dargelegt, daß die Tätigkeit der Fürsorgerin Verwick keine derartige untergeordnete innerdienstliche Tätigkeit gewesen sei, zumal sie mit der Wahrnehmung des Publikumsverkehrs beauftragt gewesen sei.
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